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§ 45a PBefG Ausgleich im Ausbildungs- verkehr

§ 45a PBefG Ausgleich im Ausbildungsverkehr

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie aus sozial- und bildungspolitischen Zielstellungen wird angestrebt, Schüler und Auszubildende möglichst mit den sicheren und umweltfreundlichen Verkehrsmitteln des ÖPNV zu befördern. In § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind diese Ausgleichsleistungen für die Bus- und Straßenbahnunternehmen festgeschrieben.

Alkoholkonsumverbot

Alkoholkonsumverbot

Bei einem Alkoholverbot bzw. einem Alkoholkonsumverbot ist es untersagt, in den Verkehrsmitteln des jeweiligen Unternehmens Alkohol zu trinken oder „trinkbereit" mitzuführen. Das Verbot muss in die Beförderungsbedingungen aufgenommen werden.

Aufgabenträger

Aufgabenträger

Aufgabenträger fragen bei den Verkehrsunternehmen nach den im Rahmen der Daseinsvorsorge gewünschten Leistungen. Die verantwortlichen Stellen werden nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung bestimmt.

Daseinsvorsorge

Daseinsvorsorge

Die Daseinsvorsorge bezeichnet die Aufgabe des Staates, seinen Bürgerinnen und Bürgern Güter und Leistungen bereitzustellen, die ihrer Grundversorgung dienen. Dazu zählen die Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die von den Ländern garantiert werden.

Eisenbahnfreunde

Eisenbahnfreunde

„Eisenbahnfreunde“ ist der Sammelbegriff für alle, deren Hobby die Eisenbahn ist. Denn die Eisenbahn ist in Deutschland und in anderen Staaten der Welt nicht nur ein wichtiges, sicheres und umweltfreundliches Verkehrsmittel: Sie ist für viele Menschen in unterschiedlichem Maße eine wichtige Freizeitbeschäftigung.

Ländliche Räume

Ländliche Räume

Bild: Deutsche Bahn AG / Claus Weber
Ländliche Räume sind Gebiete, die außerhalb von Ballungszentren liegen. Sie sind in der Regel überwiegend dünn besiedelt. Die Bevölkerung in den ländlichen Räumen ist in den letzten Jahren zurückgegangen, gleichzeitig stieg der Anteil älterer Menschen – eine Entwicklung, die den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vor neue Herausforderungen stellt.

Ombudsstelle

Ombudsstelle

Ombuds- und Schlichtungsstellen sind Institutionen, die Streitigkeiten neutral und ohne Gerichtsverfahren regeln.

Pufferküsser

Pufferküsser

Bild: dpa Picture
siehe Eisenbahnfreunde

Schlichtungsstelle

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden. Die Verkehrsunternehmen erhalten hierfür eine Erstattung, die sich nach den §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX richtet. In Anlehnung an die Definition von § 2 Absatz 2 SGB IX ist jemand schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt.

Schwerbehindertenfreifahrt nach §145 SGB IX

Schwerbehindertenfreifahrt nach §145 SGB IX

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Eine Schnittstelle zu Verkehrsfragen stellen die §§ 145 ff. SGB IX dar, nach denen schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden.

Suizid

Suizid

Der Suizid wird auch als Selbsttötung, Selbstmord oder Freitod bezeichnet. Für die Eisenbahn stellen Suizide ein erhebliches Problem dar. Auf Schienenwegen oder in Bahnhöfen werden jährlich etwa 1.000 Selbsttötungen verzeichnet. Betroffen von den Auswirkungen sind neben den Angehörigen vor allem die Fahrzeugführer, aber auch die Fahrgäste.