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Als öffentliche Auftraggeber werden öffentliche Einrichtungen oder private Unternehmen bezeichnet, die durch die Vorschriften des Vergaberechts verpflichtet sind. Die öffentlichen Auftraggeber sind in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert. Wollen öffentliche Auftraggeber Aufträge i. S. d. § 103 GWB vergeben, sind besondere Vergabeverfahren einzuhalten.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist in der Verordnung 1370 der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsunternehmen und zuständiger Behörde wie z. B. Verkehrsvertrag, Betrauungsregelung, Dienstleistungskonzession, In-House-Geschäft, Verwaltungsakt.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist der Sammelbegriff für Angebote im Nahverkehr, die nach einem regelmäßigen Fahrplan verkehren und die jeder nutzen kann.
Der Öffentliche Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) ist eine in der Verkehrsstatistik gebräuchliche Abkürzung für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Bussen und Straßenbahnen. Der ÖSPV kann weitgehend gleichgesetzt werden mit dem ÖPNV nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Der Öffentliche Verkehr umfasst Verkehrs- und Transportangebote, die jedermann im Rahmen der jeweiligen Beförderungsbestimmungen in Anspruch nehmen kann.