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Betriebsleiter für Eisenbahnen

Im öffentlichen Verkehr trägt in Deutschland der Unternehmer die Verantwortung für die Sicherheit. In den Rechtsverordnungen für die diversen Verkehrsmittel wird die Bestellung des Betriebsleiters geregelt, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die Sicherheit des Betriebs sorgt. Der Betriebsleiter für Eisenbahnen wird oft als Eisenbahnbetriebsleiter bezeichnet.
Damit beim Betrieb einer Eisenbahn das komplexe Zusammenspiel der Mitarbeiter untereinander und der Mitarbeiter mit der Technik  jederzeit den Anforderungen entspricht, muss es geplant und überwacht werden. Zudem gilt es, die passende Technik auszuwählen und zu dimensionieren, regelmäßig zu warten und zu überprüfen. Diese Aufgaben liegen in den Händen des Betriebsleiters einer Eisenbahn, in größeren Unternehmen steht ihm dafür eine entsprechende Aufgabenorganisation zur Verfügung.
Der Betriebsleiter einer Eisenbahn ist insbesondere verantwortlich für die sichere Organisation des Betriebs sowie die Ausbildung, Fortbildung und Einteilung der Mitarbeiter. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit des Eisenbahnunternehmens umfasst dies auch den sicheren Betrieb und die Unterhaltung der Infrastruktur und der Eisenbahnfahrzeuge. Zudem organisiert der Betriebsleiter einer Eisenbahn den  sicheren Zug- und Rangierbetrieb, berät das Unternehmen in Fragen der Sicherheit und weist auf technische Neuentwicklungen hin, die zur Erhöhung der Sicherheit beitragen können. Daneben fallen die Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Ereignissen sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Unfallvermeidung in seinen Zuständigkeitsbereich.
Betriebsleiter für öffentliche Eisenbahnen werden nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) bestellt. Für (nichtöffentliche) Anschlussbahnen gilt hingegen die im jeweiligen Bundesland erlassene Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA bzw. EBOA). Die Betriebsleiter müssen eine staatliche Prüfung ablegen und die zuständige Aufsichtsbehörde muss ihre Bestellung durch den Unternehmer bestätigen. Damit ein Betriebsleiter seine Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen kann, muss das Eisenbahnunternehmen ihm das entsprechende Weisungsrecht erteilen und ihm jederzeit ein Vorspracherecht bei der Geschäftsführung einräumen. Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über ein zugelassenes Sicherheitsmanagementsystem verfügen, ist die Bestellung eines Betriebsleiters seit 2007 nicht mehr verpflichtend.
 

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