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Entflechtungsgesetz

Seit dem Inkrafttreten der Beschlüsse der Föderalismusreform I im Jahr 2007 erhalten die Länder die Mittel der vormaligen GVFG-Landesprogramme vom Bund als Entflechtungsmittel für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden auf Grundlage von Artikel 143c GG. Das Entflechtungsgesetz stellt die Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben sicher, die bis 2006 von Bund und Ländern gemeinsam wahrgenommen wurden. Der Bund stellt den Länder seit 2007 jährlich Entflechtungsmittel in Höhe von 1,3355 Mrd. Euro bereit für Investitionen im kommunalen Straßenbau und den ÖPNV bereit (§ 3 Abs. 1 EntflechtG). Die Regelung ist bis Ende 2019 zeitlich befristet. Ab dem Jahr 2007 haben die Länder eigene landesrechtliche Regelungen zur Verwendung der Entflechtungsmittel erlassen und setzen dabei unterschiedliche Investitionsschwerpunkte. Die Förderung emissionsarmer Linienbusse, barrierefreier Haltestellen und Straßenbahnen sowie von Maßnahmen zur ÖPNV-Beschleunigung sind wichtige Bestandteil der investiven Finanzierung aus Entflechtungsmitteln. Mit ihren Landes-GVFG setzen die Länder eigene landespolitische Akzente, z. B. Öffnung einzelner Investitionsbereiche für Sanierung und Grunderneuerung. Seit 2014 ist die Zweckbindung der Entflechtungsmittel für den Verkehrsbereich ausgelaufen und es gilt nur noch eine investive Zweckbindung. Die Mehrzahl der Flächenländer hat per Landesgesetz festgelegt, die Zweckbindung der Entflechtungsmittel für den Verkehrsbereich beizubehalten. Bei der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 haben Bund und Länder die Aufgaben- und Ausgabenverantwortung der Länder für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur bekräftigt. Die Entflechtungsmittel des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden enden damit am 31. Dezember 2019 und werden nicht fortgeführt. Im Zuge der Neuordnung erhalten die Länder ab 2020 mehr Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen des Bundes, wodurch die Länder keine finanziellen Einbußen haben. Bei der Entflechtungsmittel-Nachfolge sind nun die Länder in der Pflicht, die ab 2020 zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen per Landesgesetz weiterhin zweckgebunden für Ausbau und Sanierung der Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen. Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen im Dezember 2016 sein ÖPNV-Gesetz novelliert und sichert ab 2020 die Finanzierung der ÖPNV-Investitionsförderung aus Landesmitteln in identischer Höhe. Die Kommunen und Verkehrsunternehmen in den anderen 15 Ländern benötigen ebenfalls eine langfristig gesicherte Finanzierungsgrundlage, die nicht bei den Beratungen zum Landeshaushalt jährlich neu zur Disposition steht. Die aktuellen Koalitionsvereinbarungen in den fünf Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein enthalten Absichtserklärungen für entsprechende landesrechtliche Nachfolgeregelungen.



Abbildung: Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020


 

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