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§ 45a PBefG Ausgleich im Ausbildungsverkehr

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie aus sozial- und bildungspolitischen Zielstellungen wird angestrebt, Schüler und Auszubildende möglichst mit den sicheren und umweltfreundli-chen Verkehrsmitteln des ÖPNV zu befördern. In § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind diese Ausgleichsleistungen für die Bus- und Straßenbahnunternehmen festgeschrieben, wenn sie rabattierte Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr anbieten. Die Parallelvorschrift bei der Eisenbahn ist § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Seit 1. Januar 1977 haben die Verkehrsunternehmen mit § 45a PBefG und § 6a AEG einen haushaltsunabhängigen Rechtsanspruch auf den vollen Ausgleich ihrer mit den rabattierten Fahrausweisangeboten verbundenen Mindereinnahmen. Die gesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr sind vor allem für den ÖPNV in ländlichen Regionen zu einem immer wichtigeren Finanzierungsinstrument geworden. Die Bundesländer sind dabei ausgleichspflichtig. Einzelheiten des Ausgleichsverfahrens regeln zwei Rechtsverordnungen des Bundesverkehrsministeriums (PBefAusglV und AEAusglV). Durch die angespannte Lage der Landeshaushalte ist seit Mitte der 1990er Jahre eine deutliche Konsolidierungstendenz festzustellen. Seitdem wächst in den Verkehrsunternehmen das Missverhältnis zwischen der gewährten Rabattierung auf Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr und dem Ausgleichsbetrag. Die politischen Bestrebungen, das finanzielle Gesamtvolumen der Ausgleichsansprüche für die Verkehrsunternehmen zu reduzieren, führte zu Änderungen des rechtlichen Ordnungsrahmens:

—  Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003: Art. 24: Änderung von § 45a PBefG, stufenweise Verringerung des Ausgleichsbetrags ab 2004 -> 2004: Reduzierung um 4 %; 2005: Reduzierung um 8 %; ab 2006: Reduzierung um 12 %

—  Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2006: Art. 1 Abs. 9: Einfügung von § 64a PBefG und Art. 3: Einfügung von § 6h AEG bundesrechtliche Ausgleichsregelung des § 45a PBefG und des § 6a AEG können ab dem 1. Januar 2007 mit der sogenannten „Öffnungsklausel“ durch Landesrecht ersetzt werden.

Die Bundesländer machen inzwischen mehrheitlich von der „Öffnungsklausel“ nach § 64a PBefG Gebrauch und haben eigene, überaus unterschiedliche, landesrechtliche Vorschriften erlassen. Dies erschwert eine vergleichende Gegenüberstellung der Ländermodelle. Oftmals haben die Länder den vormals haushaltsunabhängigen Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen ohne Dynamisierung eingefroren, den Anspruch an die ÖPNV-Aufgabenträger übertragen oder die zur Verfügung gestellten Finanzmittel pauschaliert. Allerdings trifft nicht jeder Aspekt auf jede Landesregelung zu und mittlerweile ist eine große Regelungsvielfalt entstanden. Für die Mittelbereitstellung der Ausgleichszahlungen verwenden die Länder Regionalisierungsmittel des Bundes, eigene Landesmittel oder Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich. Bei ersetzenden Regelungen ist es notwendig, dass diese eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikels 2 l der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen. Soweit keine Ersetzung erfolgt, richtet sich die Ausgleichsleistung nach der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV).

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