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Aufgabenträger

Aufgabenträger fragen bei den Verkehrsunternehmen nach den im Rahmen der Daseinsvorsorge gewünschten Leistungen. Die verantwortlichen Stellen werden nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung bestimmt.

Je nach Bundesland ist der Zuständigkeitsbereich der Aufgabenträger unterschiedlich groß. In einigen Bundesländern sind die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) für das gesamte Land zuständig (z. B. in Bayern), in anderen betreuen sie regional abgegrenzte Gebiete (z. B. in Nordrhein-Westfalen). Teilweise wird die Aufgabenträgerschaft den Verkehrsverbünden zugewiesen (z. B. in Hessen). Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung ist für den Nahverkehr mit Eisenbahnen im Regionalisierungsgesetz (§ 1 Abs. 2 RegG) und für den Nahverkehr mit Bussen, Obussen und Straßenbahnen im Personenbeförderungsgesetz (§ 8 Abs. 3 PBefG) festgelegt.

Die Aufgabenträgerschaft ist im Zuge der Regionalisierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) vor allem im SPNV von Bedeutung. Die Aufgabenträger haben seit 1996 die Aufgabe, die im Interesse der Allgemeinheit gewünschten Leistungen im Eisenbahnnahverkehr mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vereinbaren. Die Verkehrsverträge über gemeinwirtschaftliche Leistungen werden zu immer größeren Teilen im Wettbewerb vergeben. Die öffentliche Hand – hier der Aufgabenträger – tritt im Bestellermarkt SPNV als „Marktveranstalter" auf.