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Verkehr
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist in der
Verordnung 1370
der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsunternehmen und zuständiger Behörde wie z. B.
Verkehrsvertrag
, Betrauungsregelung,
Dienstleistungskonzession
, In-House-Geschäft, Verwaltungsakt.
Die Bezeichnung öffentlicher Dienstleistungsauftrag wird außerdem auch für andere Verträge zur Beschaffung von Dienstleistungen verwendet – je nach Gesetz. Die
Verordnung 1370
fordert, dass
Ausgleichsleistungen
an Verkehrsunternehmen nur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden dürfen. Die Definition des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist dabei sehr weit gefasst, sodass darunter nicht nur
Verkehrsverträge
, sondern auch verschiedene andere Gestaltungen fallen (vgl. Art. 2 Buchstabe i)
Verordnung 1370
).
Öffentliche Dienstleistungsaufträge können auch aus mehreren Rechtsakten zusammengesetzt sein (z. B. mehrteilige oder mehrpolige Betrauungsakte). Neben dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag sieht die
Verordnung 1370
die Gewährung von
Ausgleichsleistungen
durch allgemeine Vorschriften vor.
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind öffentliche Dienstleistungsaufträge gegenseitige entgeltliche Verträge zur Beschaffung von Dienstleistungen aller Art, z. B. Fensterreinigung im Rathaus oder Busverkehrsleistungen zu einem festen Preis (
Bruttovertrag
). Die Begriffe überschneiden sich teilweise. Wenn ein
Aufgabenträger
mit einem Verkehrsunternehmen einen
Bruttovertrag
abschließt, ist dies ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag sowohl im Sinne der
Verordnung 1370
als auch im Sinne des GWB.
Ausschließliche Rechte müssen nach der
Verordnung 1370
im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden.
Weiterführende Informationen: VDV-Mitteilung 9043 „Die neue
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
– Antworten auf häufig gestellte Fragen“.
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