Site

Branchentarifvertrag

Der Branchentarifvertrag ist ein Tarifvertrag zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, der für einen bestimmten Wirtschaftszweig gilt. Ein solcher Tarifvertrag ist in der Regel auch ein Flächentarifvertrag, d. h. er gilt für alle tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem räumlichen Geltungsbereich (häufig ein Bundesland).

Die meisten Tarifverträge in Deutschland sind Branchentarifverträge. Ein bekanntes Beispiel ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Ist ein Unternehmen nicht Mitglied eines tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbandes, muss es diesen Tarifvertrag nicht anwenden. Gelegentlich wurde durch Austritte von Unternehmen aus Arbeitgeberverbänden versucht, sich der Bindung durch den Tarifvertrag zu entziehen (sog. „Flucht aus dem Tarifvertrag“).

Neben den Branchentarifverträgen gibt es Firmentarifverträge: Sie werden zwischen einem einzelnen Unternehmen als Arbeitgeber und einer Gewerkschaft geschlossen. Dabei handelt es sich oft um sogenannte Anerkennungstarifverträge, mit denen ein an sich nicht tarifgebundener Arbeitgeber sich einem Flächentarifvertrag unterwirft, ohne tarifgebundenes Mitglied eines Arbeitgeberverbandes werden zu müssen. Die Anzahl von Firmen- oder Haustarifverträgen hat seit den 90er Jahren zwar deutlich zugenommen. Allerdings spielen sie insgesamt in der deutschen Tariflandschaft eine untergeordnete Rolle.

Branchentarifverträge gibt es in Deutschland für über 250 Wirtschaftszweige, etwa 40 Branchen sind tariflich nicht einheitlich geregelt. Gegen den Branchentarifvertrag wird häufig von Unternehmerseite eingewandt, dass insbesondere bei großflächiger Anwendung kaum der individuellen wirtschaftlichen und personellen Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens Rechnung getragen werden kann. Damit könne es zu Verzerrungen im Wettbewerb oder zu existenzbedrohenden Situationen für solche Unternehmen in einer Branche kommen, die sich in einer wirtschaftlich besonders angespannten Situation befinden. In jüngster Zeit werden daher in solche Flächentarifverträge zunehmend Öffnungsklauseln aufgenommen, die Abweichungen von Tarifverträgen in Einzelfällen ermöglichen sollen.

Insbesondere von Seiten der Gewerkschaften und Sozialverbände wird für Branchentarifverträge ins Feld geführt, dass diese der Gefahr von Lohndumping wirksam entgegenwirken und damit erst ermöglichen, dass der Wettbewerb nicht zu Lasten der Arbeitnehmer stattfindet.