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Schwerbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden. Die Verkehrsunternehmen erhalten hierfür eine Erstattung, die sich nach den §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX richtet. In Anlehnung an die Definition von § 2 Absatz 2 SGB IX ist jemand schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Eine Schnittstelle zu Verkehrsfragen stellen die §§ 145 ff. SGB IX dar, nach denen schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden.
Serviceeinrichtungen gehören als Betriebsanlagen der Eisenbahn zur Eisenbahninfrastruktur.
Die Sicherheit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist ein zentrales Aufgabengebiet der Verkehrsunternehmen. Sicherheit bezeichnet den relativen Zustand der Gefahrenfreiheit, in dem es kein unzulässiges Schadensrisiko gibt. Der Begriff „Sicherheit“ ist hierbei im Sinne von „Safety“ und „Security“ zu verstehen.
Nach europäischem Recht benötigen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für den Betrieb ihrer Bahnen seit 2004 eine Sicherheitsbescheinigung. Diese wird von der nationalen Sicherheitsbehörde (in Deutschland: Eisenbahn-Bundesamt, EBA) ausgestellt.
Die Entscheidung von Unternehmen, einen bestimmten Standort zu wählen, an dem sie sich niederlassen und investieren, hängt von dessen Attraktivität und Qualität ab. Einen Aspekt, der die Attraktivität beeinflusst, nennt man Standortfaktor.
Stationspreise sind die Preise bzw. Entgelte, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zahlen muss, wenn es die Bahnhöfe bzw. Haltepunkte eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nutzt.
Steuern sind Geldleistungen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistungen. Sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Einnahmen zu erzielen kann dabei Nebenzweck sein (§ 3 Absatz 1 Abgabenordnung).
Eine Straßenbahn ist eine elektrisch betriebene Bahn, die nur auf Schienen fährt. Sie transportiert in erster Linie Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich. Anders als bei der Eisenbahn sind die Straßenbahngleise in den Straßenbelag eingelassen. Regelwerk ist die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen.
Das System der und die Gesamtheit aller Streckenabschnitte zwischen Anfangs- und Endhaltestellen bzw. Knotenpunkten.