Sicherheitsbescheinigung
Nach europäischem Recht benötigen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für den Betrieb ihrer Bahnen seit 2004 eine Sicherheitsbescheinigung. Diese wird von der nationalen Sicherheitsbehörde (in Deutschland: Eisenbahn-Bundesamt, EBA) ausgestellt.
Sie soll bestätigen, dass das EVU in der Lage ist, sicheren Eisenbahnverkehr durchzuführen. Das Europarecht sieht ein zweistufiges Verfahren für den Einstieg in den Eisenbahnverkehrsmarkt vor: Zunächst muss das EVU eine europaweit gültige Genehmigung bekommen. Danach kann das EVU eine Sicherheitsbescheinigung beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung besteht aus einem europaweit gültigen „Teil A“ und einem „Teil B“, der für jeden Mitgliedsstaat einzeln beantragt werden muss. Um eine Sicherheitsbescheinigung zu erhalten, muss das EVU nachweisen, dass es ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) eingerichtet hat sowie „die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz (...) erfüllt.“
Die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Richtlinie 2004/49/EG an EVU sollte nach europäischen Vorgaben bis 31.12.2010 abgeschlossen sein. In Deutschland wurde dieser Termin nicht eingehalten. Deshalb gab es mehrere Übergangslösungen. Für die Sicherheit in den EVU sorgt wie bisher der Betriebsleiter.
* Bildmaterial von TÜV SÜD
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