Schwarzfahrer
Als Schwarzfahrer bezeichnet man Fahrgäste, die keinen gültigen Fahrausweis haben. Der Begriff leitet sich aus dem jiddischen Wort Shvarts (arm) ab. Das Schwarzfahren kann die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts (EBE) von in der Regel 60,-- Euro und eine Strafverfolgung wegen Beförderungserschleichung § 265a StGB zur Folge haben.
Die Zahlungsverpflichtung für das EBE ergibt sich sowohl aus Vertrag als auch aus Gesetz. Vertraglich ist sie in den Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen geregelt. Gesetzlich folgt sie bei Bus, Straßenbahn, U-Bahn und O-Bus (PBefG-Verkehre) aus § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB), bei den Eisenbahnen aus § 12 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Der Anspruch aus § 9 VO-ABB und § 12 EVO begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Entgegen einigen Meldungen in Internetforen und Boulevard-Medien müssen daher auch Minderjährige das Erhöhte Beförderungsentgelt zahlen. Denn bei gesetzlichen Schuldverhältnissen richtet sich der Minderjährigenschutz nach § 828 BGB. Die strafrechtliche Folge des Schwarzfahrens ergibt sich aus § 265a StGB. Sie besteht entweder in einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht von 60,-- Euro an das Verkehrsunternehmen (Zivilrecht) und der Strafe nach § 265a StGB (Strafrecht) sind ähnlich, aber nicht gleich. Daher kann es vorkommen, dass ein Schwarzfahrer hinsichtlich der zivilrechtlichen Folge verurteilt, aber vom Strafvorwurf freigesprochen wird. Der Betrag für das EBE wurde in Deutschland das letzte Mal im Jahre 2015 angepasst. In anderen europäischen Staaten wird in vergleichbaren Fällen ein deutlich höherer Betrag genommen.Weiterführende Links