Tarif
Der Tarif besteht aus den Fahrpreisen und den Tarifbestimmungen. Es gehört zu den Grundpflichten des Unternehmers im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), einen Tarif aufzustellen (Tarifpflicht). Der Tarif muss durch die zuständige Genehmigungsbehörde zugelassen werden.
Es gilt der Grundsatz, wonach der Tarif für jeden in gleicher Weise angewendet werden muss. Die genaue Definition des Tarifs ergibt sich aus den einschlägigen Paragrafen des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vgl. § 39 PBefG, § 12 Abs. 1 S.1 AEG). Der Tarif ist die Sammlung allgemein verbindlicher Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Personen und Sachen. Er enthält unter anderem die Preise für alle Fahrausweisarten und Zuschläge. Die Fahrpreise und die für die Ermittlung des Beförderungsentgeltes notwendigen Differenzierungen und Systematiken, wie z. B. Tarifzonenpläne, Tarifgrenzen und Tarifentfernungen, sowie die für bestimmte Kundengruppen gewährten Ermäßigungen sind ebenfalls Bestandteil des Tarifs.
Man unterscheidet herkömmlich zwischen dem „Bartarif“ für das Segment der Gelegenheitskunden und dem „Zeitkartentarif“ für Stammkunden.
Beförderungsentgelte und besondere Beförderungsbedingungen des Straßenbahn-, Oberleitungsbus-, Kraftfahrzeuglinien- und Eisenbahnverkehrs bedürfen vor ihrer Einführung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde und müssen ortsüblich bekannt gemacht und ausgehangen werden (vgl. § 39 PBefG, § 12 AEG).
Bei der Bildung des Tarifs sind die klassischen Tarifziele zu berücksichtigen: Leistungsgerechtigkeit, Ergiebigkeit und Praktikabilität. Beim Vertrieb von Papiertickets an Selbstbedienungsautomaten sind der gleichzeitigen Erreichung aller Ziele Grenzen gesetzt. Diese hofft man, mit den „elektronischen Tarifen“ im Rahmen der automatisierten Fahrpreisfindung zu überwinden. In diesen Systemen, die die Anwesenheit des ÖPNV-Nutzers im Fahrzeug erfassen, benötigt der Kunde dann fast keine Kenntnisse der Tarife mehr.
Ein Tarifzonenplan legt die Aufteilung des Verkehrsnetzes in gegeneinander abgegrenzte Flächen fest, z. B. in Ringe, Zonen oder Waben. Er ist Grundlage für die Berechnung des Flächenzonentarifes. Die Fahrpreisberechnung erfolgt nach der Zahl der in Anspruch genommenen Zonen. Flächenzonentarife kamen mit der Schaffung von Tarif- beziehungsweise Verkehrsverbünden auf: Sie ermöglichen das interoperable Umsteigen mit einem Ticket innerhalb eines Tarifs zwischen unterschiedlichen Verkehrsmitteln des Verbunds in einem abgegrenzten Raum.
Grundlage ist die Tarifintegration, d. h. die Abstimmung oder der Verbund der Beförderungsentgelte in einem Verkehrsgebiet durch Koordination der Tarife der verschiedenen Verkehrsunternehmen, z. B. in einer Tarifgemeinschaft oder einem Verkehrsverbund. Die Tarifintegration ist Teil der Integration der Nahverkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 S. 1 PBefG).