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Unter Beförderungsbedingungen versteht man die Regelungen, die die Rechte und Pflichten bei der Beförderung regeln. Im Personenbeförderungsrecht zählen zu den Beförderungsbedingungen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die sich in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB) finden sowie die Besonderen Beförderungsbedingungen, die von den Verkehrsunternehmen und Verbünden aufgestellt werden.
In Verkehrsverträgen oder anderen Vereinbarungen zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen werden häufig Boni angerechnet, falls eine bessere Leistung erbracht wird als vereinbart (z. B. in Form einer hohen Pünktlichkeitsquote). Bei Nichterfüllung bzw. schlechterer Leistung als vereinbart werden Mali angerechnet.
Der Branchentarifvertrag ist ein Tarifvertrag zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, der für einen bestimmten Wirtschaftszweig gilt. Ein solcher Tarifvertrag ist in der Regel auch ein Flächentarifvertrag, d. h. er gilt für alle tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem räumlichen Geltungsbereich (häufig ein Bundesland).
Direktvergabe bezeichnet die Vergabe einer Verkehrsleistung an ein Unternehmen. Das Besondere: Die zuständigen Behörden suchen das Unternehmen aus, ohne dass es sich vorher im Wettbewerb mit anderen Verkehrsunternehmen messen lassen muss.
Ein Jobticket ist eine Zeitfahrkarte im Abonnement. Basis ist in der Regel ein Vertrag, den eine Firma mit dem Verkehrsunternehmen oder -verbund für ihre Belegschaft abschließt. Durch die Einbeziehung der gesamten Belegschaft und gegebenenfalls eines Firmenzuschuss ist der Preis für den Kunden stark rabattiert. Das Ticket gilt oft im gesamten Tarifgebiet eines Verkehrsverbunds.
Kombitickets erlauben es Besuchern von beispielsweise Veranstaltungen, Messen, Fußballspielen oder Freizeitparks, auf dem Hin- und Rückweg zum Veranstaltungsort Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu nutzen, ohne zusätzlich eine Fahrkarte lösen zu müssen. Die Eintrittskarte gilt als Fahrkarte.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist in der Verordnung 1370 der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsunternehmen und zuständiger Behörde wie z. B. Verkehrsvertrag, Betrauungsregelung, Dienstleistungskonzession, In-House-Geschäft, Verwaltungsakt.
Als Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) bezeichnet man die Nutzungsbedingungen der Betreiber der Schienenwege. Sie enthalten Regelungen, die für die Beantragung und Zuweisung von Infrastrukturkapazität sowie für die Durchführung der beantragten Nutzungen maßgeblich sind.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Eine Schnittstelle zu Verkehrsfragen stellen die §§ 145 ff. SGB IX dar, nach denen schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden.
→ Beförderungsbedingungen